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Dietmar Schade - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht |
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Auf kaum ein anderes Rechtsgebiet hat die zum 1. Januar 2002 in
Kraft getretene Modernisierung des Schuldrechts größere
praktische Auswirkungen gehabt, als auf den Gebrauchtwagenhandel. Das
Gesetz geht jetzt davon aus, dass ein privater Käufer in
erster Linie Verbraucher ist, so dass seine Rechte gegenüber
einem unternehmerisch handelnden Verkäufer, insbesondere
natürlich einem gewerblichen Kfz-Händler, gestärkt
worden sind. Die Grenzen sind aber gar nicht so leicht zu ziehen, so
dass oftmals Streit darüber auftritt, ob eine Vertragspartei
nun „Verbraucher“ bzw. „Unternehmer“ ist oder
nicht.
Wenn also ein sog. „Verbrauchsgüterkauf“ vorliegt, hat
dies etwa erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten des
Verkäufers, die Gewährleistung im Kaufvertrag
auszuschließen. Dieser Punkt entscheidet oftmals darüber,
welche Rechte ein Käufer besitzt, wenn sich nach der
Übernahme des Wagens Mängel zeigen.
Auf die Gestaltung des Vertrages ist deshalb aus der Sicht beider
Parteien größter Wert zu legen, so dass es zur
Vermeidung von Enttäuschungen sinnvoll ist, sich noch vor
Abschluß des Kaufvertrages durch einen Anwalt erklären zu
lassen, worauf zu achten ist.
Nicht selten kommt es vor, dass der Käufer eines Neu- oder
Gebrauchtwagens Probleme mit der finanzierenden Bank oder dem
Leasingunternehmen bekommt, weil z.B. der Wagen als Folge eines Unfalls
einen Totalschaden erleidet und deshalb der Vertrag gekündigt
wird, oder weil etwa Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen,
in welchem Zustand das Fahrzeug bei der Vertragsbeendigung
zurückzugeben ist. Ohne fachkundige anwaltliche Hilfe wird es kaum
gelingen, die eigenen Interessen gegenüber der Bank oder der
Leasinggesellschaft durchzusetzen.