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Dietmar Schade - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht |
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Während sich bei von Ihnen verschuldeten Verkehrsunfällen Ihr eigener Haftpflichtversicherer mit der Regulierung des Schadens zu befassen hat, müssen Sie sich bei ganz oder teilweise fremdverursachten Unfällen um den Ersatz des bei Ihnen eingetretenen Schadens selbst kümmern.
Fast immer sind die Rechtsbeziehungen der Beteiligten untereinander derart umfangreich und schwierig, dass es einem Geschädigten ohne fachkundige Hilfe kaum gelingen kann, die ihm zustehenden Ansprüche auch tatsächlich durchzusetzen. Sie sollten sich deshalb weder auf kluge Ratschläge von Kollegen oder Nachbarn verlassen, die vielleicht auch schon einmal in einen Unfall verwickelt waren, und deshalb meinen, mit der Abwicklung vertraut zu sein, noch erst recht auf die Hilfe von Personen, die durchaus auch eigene Interessen bei der Regulierung des Schadenfalles verfolgen. Damit sind etwa die Mitarbeiter von Reparaturwerkstätten gemeint und erst recht die Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers Ihres Unfallgegners, auch wenn sie am Telefon noch so freundlich, mitfühlend und scheinbar entgegenkommend wirken. Bedenken Sie: Nur ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt ist ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet und kann beurteilen, welche Maßnahmen zu deren Durchsetzung tatsächlich ergriffen werden müssen. Leider geschieht es häufig, dass durch die zu späte Einschaltung eines Anwalts Ansprüche von Geschädigten gar nicht oder nur noch teilweise durchgesetzt werden können, weil Beweismöglichkeiten verlorengegangen sind oder weil inzwischen ungünstig vorgetragen worden ist.
So tritt bei Verkehrsunfällen oft Streit zu der Frage auf, welcher Fahrer ihn verursacht oder vielleicht auch nur mitverschuldet hat, welche Haftungsquote also anzunehmen ist. Um insoweit später keine Überraschungen zu erleben, ist eine möglichst sorgfältige Sicherung von Spuren am Unfallort und eine Dokumentation der Schäden an den beteiligten Fahrzeugen besonders wichtig, ebenso wie die Erfassung von Zeugen. Keinesfalls sollten Sie sich allein darauf verlassen, dass die polizeilichen Feststellungen vollständig und richtig sind, noch darauf hoffen, dass ein Unfallgegner sich später daran erinnert, was er Ihnen gegenüber noch am Unfallort eingeräumt hat.
Aus meiner langjährigen Erfahrung kann ich Ihnen sagen, ob zur Beweissicherung jetzt etwas zu veranlassen ist, und welches die nächsten Schritte sein sollten. Wenn nötig, werden anerkannte Sachverständige eingeschaltet, die die technischen Zusammenhänge aufklären, und die notfalls auch eine Rekonstruktion des gesamten Unfallgeschehens durchführen können.
Auch bei klarer Haftungslage wird später sehr oft über die Höhe des materiellen Schadens oder, bei schwereren Unfällen mit Verletzungsfolgen, über das Schmerzensgeld, den Verdienstausfall oder den Haushaltsführungsschaden gestritten. Diese Ansprüche kann in der Regel nur ein im Verkehrsrecht erfahrener Anwalt berechnen und durchsetzen.
Besonders wichtig ist es, die Zügel der Schadenregulierung von Anfang an fest in der eigenen Hand zu behalten. So ist es von Bagatellfällen abgesehen nahezu stets geboten, einen qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, den Sie selbst ausgewählt haben. Erst auf der Grundlage eines solchen Gutachtens lassen sich Entscheidungen dazu treffen, ob und in welchem Umfange das Fahrzeug repariert werden sollte und welche Form der Abrechnung für Sie wirtschaftlich am günstigsten ist.
Häufig versuchen Haftpflichtversicherer, die von einem unabhängigen Gutachter kalkulierten Reparaturkosten unter Hinweis auf einen "Prüfbericht" in Zweifel zu ziehen, oder es wird ein vergleichsweise harmloser Blechschaden durch Vorlage weit überhöhter und nicht marktgerechter Restwertangebote als "wirtschaftlicher Totalschaden" abgerechnet, und oft werden Mietwagenkosten oder eine merkantile Wertminderung gekürzt. Um diesen Strategien der Haftpflichtversicherer entgegenwirken zu können, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung unabdingbar.
Das gleiche gilt, wenn Ansprüche aus einer Teil- oder Vollkaskoversicherung erhoben werden sollen, etwa nach selbstverschuldeten Unfällen, oder dann, wenn das Fahrzeug aufgebrochen oder gar gestohlen worden ist. Oftmals kürzen die Versicherer die Entschädigungsleistungen, weil die von ihnen selbst beauftragten Gutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden behaupten, anstatt die erforderlichen Reparaturkosten anzuerkennen. In anderen Fällen lehnen Versicherer Zahlungen gleich gänzlich ab, weil angeblich Obliegenheitsverletzungen begangen worden sein sollen. Fehler, die beim Ausfüllen der Schadenanzeige gemacht worden sind, etwa aus bloßer Gedankenlosigkeit, oder weil der Sinn einer Frage gar nicht verstanden wurde, sind später oft nicht mehr zu korrigieren.
Bitte beachten Sie, dass die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, in Haftpflichtfällen in der Regel im Rahmen der Haftungsquote von der Versicherung des Unfallgegners übernommen werden. Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, tragen Sie normalerweise ohnehin kein eigenes Kostenrisiko.